Lieferkettengesetz: Handlungsbedarf für Unternehmen
Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – auch als Lieferkettengesetz bekannt – ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Es verpflichtete zunächst in Deutschland ansässige Unternehmen sowie Unternehmen mit einer Zweigniederlassung in Deutschland (vgl. § 13d Handelsgesetzbuch (HGB)), die mehr als 3.000 Mitarbeitende beschäftigen, ihre Prozesse entlang der gesamten Lieferkette zu verbessern und zu dokumentieren. Seit dem 1. Januar 2024 sind Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden hinzugekommen.
Auf europäischer Ebene wurde am 15. März 2024 ein Kommissionsentwurf für das europäische Pendant – die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) – von einer ausreichenden Mehrheit der EU-Staaten angenommen. Nach seiner Veröffentlichung im EU-Amtsblatt haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie umzusetzen. Auch das deutsche Lieferkettengesetz muss innerhalb dieser Frist überarbeitet werden.
Der EU-Richtlinie unterliegen:
- Ab 3 Jahre nach Inkrafttreten Unternehmen mit 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro Umsatz
- Nach 4 Jahren Unternehmen mit 3.000 Beschäftigten und mehr als 900 Mio. Umsatz
- Nach 5 Jahren Unternehmen mit 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. Umsatz
Das bedeutet, dass in den kommenden Jahren mehr Unternehmen in Deutschland vom deutschen Lieferkettengesetz (LkSG) betroffen sein werden als von der EU-Version. Ein weiterer bedeutender Unterschied betrifft nach wie vor die Haftung. Gemäß deutschem Recht können Unternehmen nicht für Verstöße gegen ihre Sorgfaltspflichten haftbar gemacht werden, während dies in der aktuellen EU-Version möglich ist.